Bitte beachten Sie, dass es sich bei den hier angezeigten Versandkosten um eine Servicegebühr für die Beauftragung des Versandes durch das PEI handelt. Die endgültigen Versandkosten werden vom Kurier in Abhängigkeit der Bestellung und des Lieferorts bestimmt. Zusätzlich werden Verpackungskosten in Abhängigkeit von der Bestellmenge und eine Webshop-Servicegebühr berechnet, ggf. auch eine Ausfuhranmeldegebühr.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Paul-Ehrlich-Instituts zum Verkauf und Versand von Referenzmaterial (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Paul-Ehrlich-Instituts zum Verkauf und Versand von Referenzmaterial (AGB)


Inhaltsverzeichnis


§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Vertragsschluss

§ 3. Leistungsumfang und Nebenpflichten

§ 4. Lieferung, Versand, Gefahrübergang

§ 5. Termine

§ 6. Grenzüberschreitende Lieferungen

§ 7. Preise und Zahlung

§ 8. Mängelansprüche

§ 9. Haftung vom PEI

§ 10. Höhere Gewalt

§ 11. Eigentumsvorbehalt

§ 12. Geheimhaltung

§ 13. Schlussbestimmungen




§ 1 Geltungsbereich


1.        Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Paul-Ehrlich-Institut - Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel (nachfolgend „PEI“ genannt) - und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Durch die Annahme einer Bestellung durch das PEI werden diese AGB Vertragsbestandteil. Die Annahme der Bestellung durch das PEI steht unter der ausdrücklichen Bedingung der Zustimmung des Bestellers zu den AGB des PEI.

2.        Das PEI liefert und leistet nicht an Verbraucher. Dementsprechend sind diese AGB ausschließlich auf Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne des § 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“) anwendbar (nachfolgend „Besteller“ genannt).

3.        Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, das PEI hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn das PEI eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

4.        Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zwischen dem PEI und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

5.        Rechte, die dem PEI nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.



§ 2 Vertragsschluss


1.        Bestellungen von Referenzmaterialien (nachfolgend „Produkte“ genannt) können über unseren Referenzmaterial Webshop, abrufbar unter: https://www.pei.de/DE/regulation/referenzmaterial/referenzmaterial-node.html, aufgegeben werden. 

2.        Bestellberechtigt sind nur solche Organisationen, die gemäß § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Erlaubnis der zuständigen Behörde für Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzen. Der Besteller hat sämtliche erforderlichen Erlaubnisse/Genehmigungen/Lizenzen dem PEI mit der Bestellung zur Verfügung zu stellen. Besteller, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, sind abweichend von Satz 1 bestellberechtigt, wenn sie mit der Bestellung gegenüber dem PEI nachweisen, dass sie die entsprechenden nationalen Voraussetzungen ihres Landes erfüllen und umsetzen.

3.        Angebote des PEI sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn das PEI dem Besteller Produktinformationsblätter oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen hat, an denen sich das PEI Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Telefonische oder mündliche Erklärungen der Vertreter des PEI bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlicher Bestätigung.

4.        Die Bestellung von Produkten durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn dieses vom PEI schriftlich angenommen wird (z.B. durch eine schriftliche Auftragsbestätigung) oder das PEI die Bestellung ausführt, insbesondere der Bestellung durch Übersendung der Produkte nachkommt. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für das PEI nicht verbindlich.

5.        Das Schweigen vom PEI auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.

6.        Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, ist das PEI berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.



§ 3 Leistungsumfang und Nebenpflichten


1.        Für den Leistungsumfang ist ausschließlich die schriftliche Annahmeerklärung(Auftragsbestätigung) des PEI sowie diese AGB maßgebend. Ergänzungen und Änderungen des Leistungsumfangs durch den Besteller bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des PEI.

2.        Der Besteller versichert, dass die Produkte nur für diagnostische Zwecke verwendet werden. Eine Weiterveräußerung der Produkte durch den Besteller ist nicht gestattet.

3.        Angaben des PEI zum Gegenstand der Lieferung (z.B. in Produktinformationsblättern, sonstigen Produktbeschreibungen oder Unterlagen oder auf der Website des PEI) beruhen auf den allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen des PEI und stellen lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen, jedoch keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar. Sofern das PEI Auskünfte und Empfehlungen erteilt, erfolgt dies stets unverbindlich und befreit den Besteller insbesondere nicht von eigenen Prüfungen betreffend die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Zwecke (z.B. Stabilitätstest hinsichtlich der Verwendbarkeitsdauer).

4.        Grundsätzlich darf jeder Besteller pro Produkt jährlich maximal eine Menge von fünf Stück bestellen. Das PEI kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.



§ 4 Lieferung, Versand, Gefahrübergang


1.        Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW).

2.        Die Lieferung in Teilen ist zulässig.

3.        Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, ist das PEI berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Speditionsunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4.        Der Versand der Produkte hat gemäß dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der International Air Transport Association (IATA) entsprechend den Gefahrgutvorschriften nach UN3373 (Transportvorschriften für biologische Stoffe der Kategorie B) und – sofern erforderlich – UN1845 für Trockeneis(Verwendung von Trockeneis als Kühlmittel) zu erfolgen.

5.        Der Besteller kann nach Absprache mit dem PEI ein Speditionsunternehmen beauftragen. Dieses muss befähigt sein, Gefahrgüter insbesondere unter Einhaltung der in Nummer 4 genannten Bestimmungen zu transportieren.

6.        Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager des PEI verlassen. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder das PEI weitere Leistungen, wie etwa die Transportkosten, übernommen hat.


§ 5 Termine


1.        Die Vereinbarung von Terminen bedarf der Schriftform. Termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher vom PEI schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.

2.        Der Termin verschiebt sich in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Lizenzen etc. nicht rechtzeitig beibringt, nicht alle Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig beim PEI eingeht. Die Einhaltung der Termine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.

3.        Der Termin ist eingehalten, wenn das PEI die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung des Termins steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung vom PEI, es sei denn das PEI hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Das PEI ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das PEI informiert den Besteller unverzüglich, wenn das PEI von seinem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.

4.        Im Falle des Verzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er dem PEI nach Eintritt des Verzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.



§ 6 Grenzüberschreitende Lieferungen


1.        Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.

2.        Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Das PEI ist über etwaige Änderungen der örtlichen Gesetzgebung auf dem Laufenden zu halten.

3.        Verzögerungen aufgrund Exportkontrollen setzen Lieferzeiten außer Kraft.



§ 7 Preise und Zahlung


1.        Vertragswährung ist der Euro. Preise auf der Website, in Formularen, auf der Rechnung oder im sonstigen Austausch verstehen sich in Euro. Eine andere als die vereinbarte Währung wird nicht als Zahlung akzeptiert.

2.        Zahlungsempfänger ist die Bundeskasse Dienstort Trier. Zahlungen sind grundsätzlich per Überweisung auf das Bankkonto bei der Deutschen Bundesbank Saarbrücken zu bewirken. Sonstige Zahlungsmittel und -weisen stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung des PEI. Der Besteller hat die gesamten Bankgebühren aller beteiligten Banken bei dem Überweisungsweg zu tragen.

3.        Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und beinhalten keine Versendungs- und Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Transport der Produkte, werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Wird das Speditionsunternehmen nach Maßgabe von § 4 Nummer 5 vom Besteller beauftragt, erfolgt die Abrechnung der Versandkosten zwischen dem Speditionsunternehmen und dem Besteller. Bloße Postsendungen und Kosten für Verpackungsmaterial bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

4.        Bestellungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind und bei denen die Leistungszeit auf einen Zeitpunkt bestimmt ist, der mindestens vier Monate nach Vertragsschluss liegt, werden zu den am Tage der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen vom PEI berechnet. Die Eintragung des am Tage der Bestellung geltenden Listenpreises in ein Bestellformular oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises. Bei Preissteigerungen von mehr als 5 % ist der Besteller berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des PEI wird der Besteller unverzüglich erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird.

5.        Bei Erstbestellungen eines Bestellers sowie bei allen Bestellern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt die Lieferung stets gegen Vorkasse, es sei denn es wurde vorher schriftlich etwas Anderes vereinbart. Das PEI behält sich das Recht vor, auch bei anders gelagerten Fällen die Lieferung gegen Vorkasse zu verlangen. Der Besteller erhält eine Rechnung zur Vorauszahlung.

6.        Mangels besonderer Vereinbarung eines Zahlungsziels sind die Preise von Rechnungsempfängern im Inland innerhalb von 34 Tagen und von Rechnungsempfängern im Ausland innerhalb von 41 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem die Überweisung auf dem genannten Konto der Bundeskasse Trier gutgeschrieben ist. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. sowie eine Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00 zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche vom PEI bleiben unberührt.



§ 8 Mängelansprüche


1.        Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte unverzüglich nach Ablieferung überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probebenutzung, und dem PEI offene Mängel unverzüglich, spätestens drei Tage nach Ablieferung der Produkte, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen dem PEI unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung an das PEI schriftlich zu beschreiben.

2.        Sofern das PEI zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die das PEI zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.

3.        Das PEI übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts Anderes schriftlich vereinbart wird.

4.        Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr.



§ 9 Haftung des PEI


1.        Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Produkte humanpathogene HIV-, HBV- oder HCV-Viren enthalten. Die Produkte sind als potentiell infektiös zu betrachten. Der Besteller hat daher dafür Sorge zu tragen, dass die Produkte nur in geeigneten Containment-Einrichtungen von umfassend geschultem und kompetentem Personal in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Sicherheitsrichtlinien verwendet werden. Er übernimmt die volle Verantwortung für die Verwendung und Entsorgung des Produkts.

2.        Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet das PEI unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit das PEI ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet das PEI nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des PEI auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.

3.        Soweit die Haftung des PEI ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen vom PEI.

4.        Der Besteller wird das PEI unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.



§ 10 Höhere Gewalt


1.        Sofern das PEI durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert wird, wird das PEI für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern das PEI die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und vom PEI nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn das PEI bereits im Verzug ist. Soweit das PEI von der Lieferpflicht frei wird, gewährt das PEI etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.

2.        Das PEI ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und das PEI an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird das PEI nach Ablauf der Frist erklären, ob das PEI von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.



§ 11 Eigentumsvorbehalt


1.        Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und sämtlicher Forderungen, die das PEI aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum des PEI. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.

2.        Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist das PEI unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer vom PEI gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat dem PEI oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben.

3.        Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller dem PEI hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um dem PEI unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.



§ 12 Geheimhaltung


1.        Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

2.        Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.

3.        Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.



§ 13 Schlussbestimmungen


1.        Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung vom PEI möglich.

2.        Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.        Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zum PEI gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

4.        Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem PEI und dem Besteller ist der Sitz des PEI. Das PEI ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

5.        Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und des PEI ist der Sitz des PEI, soweit nichts Anderes vereinbart ist.

6.        Die Vertragssprache ist deutsch.

7.        Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.